Alleen / Gesetze

Können Gesetze Alleen schützen?

Alleen sind und waren schon immer etwas Besonderes. Deshalb wurden Baumreihen an Straßen auch in früheren Zeiten durch Gesetze oder Verordnungen geschützt. Oft wurden drastische Strafen verhängt, wenn Alleen beschädigt oder zerstört wurden.

Auch heute soll der Alleebestand durch Gesetze gesichert werden, weil sie ein prägendes Element des Landschaftsbildes in einigen verbliebenen Regionen sind. Bereits in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns sind der Schutz und die Pflege von Alleen als Ziel festgeschrieben. Genaueres regelt der § 27 des Landesnaturschutzgesetzes. Hier wird festgelegt, dass Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind und dass daher die Beseitigung, Zerstörung oder Beschädigung von Alleen verboten ist. Muss doch einmal eine Allee entfernt oder verändert werden, dann ist in diesem Falle für Ausgleich zu sorgen. Eine Allee, die gefällt wird, muss also durch eine neue ersetzt werden.

Manchmal scheint es, als würden sich die verschiedenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen widersprechen. Solche Regelungen kommen im Prozess der demokratischen Willensbildung zustande. Dabei nehmen nicht nur die Parteien selbst Einfluss, sondern es kommen auch unterschiedliche Interessen von Umweltschutz, Kulturpflege, Verkehrssicherheit oder Autoverkehr zum Ausdruck und finden so Eingang in die entsprechenden Dokumente.

Betrachtet man beispielsweise die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB)“, die vom Verband der deutschen Versicherungswirtschaft herausgegeben werden, dann wird deutlich, dass diese Maßnahmen den Erhalt von Alleen sehr schwierig machen.

Neupflanzung nach ESAB. Chantal Pradines © BUND 2007
Bepflanzung eines Fahrradweges. Chantal Pradines © BUND 2007
Neupflanzung nach ESAB. Chantal Pradines © BUND 2007

Wie sieht eine „richtige“ Allee aus?

Vor allem der Abstand zwischen Baum und Fahrbahn ist ein vieldiskutiertes Problem, wenn es um die Frage geht, was eine Allee eigentlich ausmacht. Je stärker eine Straße befahren wird, desto weiter vom Fahrbahnrand entfernt muss ein Baum gepflanzt werden. Diese Forderung steht nicht nur in den ESAB, sondern bspw. auch im Alleen-Erlass der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Jedoch unterscheiden sich die Entfernungen darin erheblich. Der Erlass sieht eine Entfernung der Bäume zum Fahrbahnrand abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, die auf der Straße unterwegs sind, vor. Das bedeutet z.B. auf stark befahrenen Landesstraßen einen Abstand von 3,5 m und auf kleinen Kreisstraßen nur noch 1,5 m. Um mehr Sicherheit für Autofahrer zu gewährleisten, fordern die ESAB im Gegensatz dazu, dass die Bäume noch weiter, und zwar 4,5 m vom Fahrbahnrand, entfernt gepflanzt werden. Auch Neuanpflanzungen in schon bestehenden Lücken werden hier problematisch, denn auch hier muss der Mindestabstand eingehalten werden, auch wenn der Rest der Allee näher am Straßenrand wächst. Bestehende Alleen könnten dann beispielsweise nicht mehr „repariert“ werden, neue Alleen könnten nicht entstehen.

Bei den angegebenen Entfernungen zum Fahrbahnrand handelt es sich immer um Mindestabstände. Das Bedeutet, die Bäume können auch weiter entfernt stehen, wenn es erforderlich sein sollte.

Ein Beispiel ist die Landesstraße 13 zwischen der A20 und Bad Doberan. Bei der Neuanpflanzung der Bäume wurde ein Abstand von bis zu 15m vom Fahrbahnrand gewählt. Das klassische Bild einer Allee, so wie wir es von früher her kennen, geht so natürlich verloren.

L13 zwischen Bad Doberan und der A20 © indigo medien + design 2007
L13 zwischen Bad Doberan und der A20 © indigo medien + design 2007
L13 zwischen Bad Doberan und der A20 © indigo medien + design 2007
L13